Braas & Fuckert

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (VLB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die VLB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. (2) Die VLB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf oder die Lieferung beweglicher Sachen einschließlich Software („Waren“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Waren selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die VLB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käu-fers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. (3) Unsere VLB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergän-zende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zu-stimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kennt-nis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltslos ausführen. (4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käu-fer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. (5) Soweit geschäftsnotwendig, sind wir befugt, die Daten des Käufers im Rahmen der Datenschutzgesetze (insbesondere § 28 BDSG) per EDV zu speichern und zu verar-beiten.

§ 2 Vertragserklärungen

(1) Unser Produkt- und Leistungsangebot ist freibleibend. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berech-nungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibun-gen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben. (2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsange-bot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. (3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

§ 3 Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug, Teilleistungen

(1) Die Lieferung erfolgt EXW Dillenburg (Incoterms 2020), wo auch der Erfüllungs-ort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. (2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spe-diteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. (3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Grün-den, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. (4) Bei Abrufaufträgen ist die Ware, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, in ungefähr gleichen Monatsmengen abzunehmen. Die gesamte Auftragsmenge gilt einen Monat nach Ablauf der für den Abruf vereinbarten Frist, mangels einer solchen Verein-barung zwölf Monate nach Vertragsschluss, als abgerufen. Nimmt der Käufer eine ihm obliegenden Einteilung der bestellten Waren nicht spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf der für die Einteilung vereinbarten Frist, mangels einer solchen Vereinba-rung nicht spätestens innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch uns vor, dürfen wir die Ware nach unserer Wahl und auf Kosten des Käufers einteilen und liefern. (5) Teilleistungen und entsprechende Abrechnungen sind uns gestattet, es sei denn, sie sind für den Käufer unzumutbar. (6) Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig, Bei Sonderanfertigungen (Code = 9....) behalten wir uns Mehr- oder Min-derlieferungen bis zu 25% vor.

§ 4 Höhere Gewalt, Störung der Geschäftsgrundlage, Erfüllungsvorbehalt

Bei höherer Gewalt, die uns selbst oder unseren Vorlieferanten betrifft, ruhen unsere Leistungs- und Lieferpflichten für die Dauer der Störung. Das gleiche gilt bei Energie- oder Rohstoffmangel, Arbeitskämpfen, behördlichen Verfügungen oder Verkehrs- oder Betriebsstörungen. Tritt eine wesentliche Veränderung der bei Vertragsschluss beste-henden Verhältnisse ein, in deren Folge uns ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unsere Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass wir damit weder Vorschriften des nationalen und in-ternationalen Außenwirtschaftsrechts verletzen noch gegen Sanktionen oder Embargos verstoßen.

§ 5 Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestel-lung angegeben. (2) Der Beginn der von uns angegebenen Liefer- oder Leistungszeit setzt die Abklä-rung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. (3) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käu-fer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lie-ferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits er-brachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Ver-schulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. (4) Wird ein vereinbarter Liefer- oder Leistungstermin aus von uns zu vertretenden Gründen überschritten, so hat uns der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Lieferung oder Leistung zu setzen. Diese Nachfrist beträgt mindestens fünf Wochen. Erfolgt die Lieferung oder Leistung nach Ablauf der Nachfrist nicht und will der Käufer deswegen vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, ist er verpflichtet, uns dies zuvor ausdrücklich schriftlich unter Setzung einer angemes-senen weiteren Nachfrist unter Aufforderung zur Lieferung oder Leistung anzuzeigen. Der Käufer ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung oder Leistung vom Vertrag zu-rücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung bzw. Leistung besteht. (5) Die Rechte des Käufers gem. § 9 dieser VLB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Unsere Preise gelten EXW Dillenburg Incoterms 2020. In unseren Preisen sind – soweit nichts anderes vereinbart – die Kosten für Verpackung, Versicherung, Fracht und Umsatzsteuer nicht enthalten. (2) Beim Versendungskauf trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Ge-bühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. (3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstel-lung und Lieferung. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbezie-hung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auf-tragsbestätigung. (4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kauf-preis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsscha-dens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fällig-keitszins (§ 353 HGB) unberührt. (5) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gemäß § 8 (6) Satz 2 un-berührt. (6) Liegt der Liefer- oder Leistungstermin später als drei Monate nach Vertrags-schluss, sind wir berechtigt, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Käufers und vor Auslieferung oder Ausführung, den bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis der Ware oder Leistung einschließlich des Transports in dem Umfang anzupassen, wie es aufgrund der außerhalb unserer Kontrolle liegenden Kostenentwicklung (z. B. Vorleistungskos-ten, Wechselkursschwankungen, Zoll und Gebührenänderungen) angemessen ist. Bei Rahmenverträgen, die Preisvereinbarungen enthalten, beginnt die Dreimonatsfrist mit Abschluss des Rahmenvertrages.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen For-derungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. (2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezah-lung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen. (3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Ver-trag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rück-tritts herauszuverlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. (4) Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten (c.) befugt, die unter Eigentums-vorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestim-mungen. (a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Ver-mischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht beste-hen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verar-beiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entste-hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Wa-re. (b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehen-den Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Hö-he unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Si-cherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in § 5 (2) genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen. (c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leis-tungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei-nes Rechts gemäß § 5 (3) geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuld-ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehöri-gen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weite-ren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Wa-ren zu widerrufen. (d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unse-rer Wahl freigeben.

§ 8 Mängelansprüche des Käufers

(1) Die von uns gelieferten Produkte entsprechen den geltenden deutschen Best-immungen und Standards. Für die Einhaltung anderer nationaler Bestimmungen über-nehmen wir keine Gewähr. Der Besteller verpflichtet sich, bei Verwendung der Pro-dukte im Ausland, die Konformität der Produkte mit den maßgeblichen Rechtsordnun-gen und Standards selbst zu überprüfen und ggf. Anpassungen vorzunehmen. (2) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanlei-tung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes be-stimmt ist. (3) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb einer Woche in Textform Anzeige zu machen. Zur Erhaltung der Rechte genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Min-derlieferung) unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb einer Woche in Textform anzuzei-gen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. (4) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, werden wir nach unserer Wahl nachliefern oder nachbessern (Nacherfüllung). Hierzu hat der Käufer uns Gelegenheit innerhalb angemessener Frist von mindestens zehn Arbeitstagen zu gewähren. Der Käufer hat uns die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzu-geben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. (5) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Ein-baukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt, sofern die Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Liegt tatsächlich kein Mangel vor, können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungs-verlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt ver-langen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar. (6) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist allerdings nur zulässig, wenn der Kunde uns dies zuvor ausdrücklich in Textform mit einer angemessenen weiteren Nachfrist an-droht. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht. (7) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendun-gen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 9 und sind im Übrigen ausge-schlossen.

§ 9 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen VLB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außerver-traglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. (2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässig-keit haften wir nach gesetzlichen Vorschriften wie folgt: (a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge-sundheit, (b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Ver-pflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regel-mäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. (c) in allen übrigen Fällen nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. (3) Die sich aus § 9 (2) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir eine Garan-tie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz. (4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Rücktritt oder Kündigung müssen schriftlich erklärt werden, wobei die Schrift-form durch Email und Telefax nicht gewahrt wird. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. (5) Für Ansprüche des Käufers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die vorgenannten Regelungen entsprechend.

§ 10 Verjährung

Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen sowie für Ansprüche wegen unserer Schadensersatzhaftung beträgt ein Jahr ab Abliefe-rung. Dies gilt nicht, soweit längere Fristen gesetzlich vorgeschrieben sind sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätz-lichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits und bei Schadensersatzan-sprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 11 Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte

(1) Mit der Erbringung unserer Lieferungen und Leistungen ist grundsätzlich keine Übertragung von Nutzungsrechten an uns zustehenden gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten verbunden. Eine solche Übertragung erfolgt nur aufgrund geson-derter Vereinbarung. (2) Im Falle von Schutzrechtsverletzungen sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die erforderlichen Schutzrechte innerhalb angemessener Frist einzuholen oder dem Käufer eine zulässige Alternativlösung zu liefern.

§ 12 Geheimhaltung

(1) Die Parteien werden vertrauliche Informationen, insbesondere zugänglich ge-machte Muster, Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Unterlagen, Geschäftsabsichten, Personendaten, Problemstellungen, Daten und/oder Problemlösungen und sonstiges Know-How, gleich welchen Inhalts, sowie visuell durch Besichtigung von Anla-gen/Einrichtungen erlangte Informationen (nachstehend insgesamt: „Informationen“ genannt) über die sie im Rahmen der geschäftlichen Beziehung von der anderen Partei Kenntnis erhalten, während der Dauer und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses vertraulich behandeln, insbesondere nicht an Dritte weitergeben oder unbefugt für eigene Geschäftszwecke verwerten. Die Parteien werden diese Verpflichtung auch ihren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen auferlegen. (2) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die • zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung der anderen Partei bereits außerhalb des Vertragsverhältnisses vorbekannt sind, • selbst entwickelt oder rechtmäßig von Dritten erworben worden sind, • allgemein bekannt oder Stand der Technik sind oder • vom Vertragspartner, von dem sie stammen, freigegeben worden sind. (3) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses haben die Parteien alle geheimhal-tungsbedürftigen Informationen der jeweils anderen Partei, sei es in verkörperter oder digitaler Form, unaufgefordert zurückzugeben oder auf Wunsch der Partei, von der sie stammen, zu vernichten oder − soweit technisch mit zumutbarem Aufwand möglich − unwiderruflich zu löschen. (4) Die Parteien halten die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere wenn ihnen Zugang zum Betrieb oder zu informationstechnischen Einrichtungen der anderen Partei gewährt wird. Sie stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass auch ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen einhalten.

§ 13 Materialbeistellungen

(1) Sind Materialbeistellungen seitens des Käufers vereinbart, so hat der Käufer das Material kostenfrei und rechtzeitig in ordnungsgemäßer Qualität beizustellen. Das Glei-che gilt für die für unsere Leistungserbringung erforderlichen Dokumentationen.

§ 14 Sonderanfertigungen

(1) Bei Sonderanfertigungen im Auftrag des Käufers ist dieser nur bei Vorliegen eines in unserem Verantwortungsbereich liegenden wichtigen Grundes zur Kündigung berechtigt. (2) Im Falle der Nichtabnahme von nach Spezifikationen des Käufers angefertigten Waren sind wir berechtigt, die Gegenstände nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer in Textform gesetzten angemessenen Abholungsfrist auf dessen Kosten zu entsorgen.

§ 15 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese VLB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. (2) Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichts-stand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Dillenburg, Deutschland. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen VLB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließli-chen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.